Arbeitnehmerschutz: Sicherheit für Ihre Mitarbeiter

Arbeitssicherheit
19.11.2021

 
Im stressigen Arbeitsalltag vergisst man schnell einmal auf einen korrekten Arbeitnehmerschutz. Die Folgen können jedoch bitterböse sein – und richtig teuer. Darauf sollten Sie als Arbeitgeber gegenüber Ihren Mitarbeitern achten. 
Tino Enzi, Arbeitsrechtsanwalt bei HSP Rechtsanwälte.
Tino Enzi, Arbeitsrechtsanwalt bei HSP Rechtsanwälte.

Der Werkstattalltag ist hektisch, die Vorgabezeiten sind extrem knapp bemessen und wenn dann auch noch die falschen Ersatzteile bestellt wurden oder sie erst gar nicht rechtzeitig geliefert werden, dann passiert das Schlimmste: Stillstand. Die Uhr tickt, die nicht verrechenbare Arbeitszeit kostet bares Geld. In so einer unangenehmen Situation passiert schnell mal unüberlegte Handgriffe,  Kurzschlussreaktionen oder Blackouts. Zack – und genau jetzt passiert ein dummer Arbeitsunfall. Doch wann haftet der Arbeitgeber? „Nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“, klärt Arbeitsrechtsanwalt Tino Enzi von HSP Rechtsanwälte auf. Denn mit dem Abführen der Unfallversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer hat sich der Arbeitgeber von seiner Haftung freigekauft. Der Fachbegriff heißt Legalzession: Die Ansprüche des Dienstnehmers gehen auf den Sozialversicherungsträger über. 

Außer es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Arbeitgeber vor. Dann holt sich die Versicherung das Geld vom Betrieb zurück – auch bei Mitverschulden des Arbeitnehmers. 

In so einem Fall wäre es praktisch, wenn der Arbeitgeber nachweisen könnte, dass er alle Regeln der Arbeitssicherheit eingehalten hat. Die Kernfrage lautet daher: Wie stellt man sicher, im Falle des Falles alle Anforderungen eingehalten zu haben? Oder noch besser: Wie verhindert man Unfälle ganz generell? 

Die Lösung liegt in den klassischen W-Fragen: Wer, Was, Wann, Wie. Das fünfte W, das Warum ist einfach: Um seiner Fürsorgepflicht als guter Arbeitgeber nachzukommen. Und um Ärger zu vermeiden. 

Darauf sollten Arbeitgeber achten

Das „Wer“ hat Arbeitsrechtexperte Tino Enzi schnell geklärt: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer zu unterweisen bzw. die Unterweisungen zu veranlassen. Er kann das an Interne delegieren, etwa an Sicherheitsbeauftragte. Oder er engagiert Externe, etwa Trainer oder den Hersteller einer neuen Maschine, der die Sicherheitsunterweisung durchführt. Auch Online-Trainings mit passenden Modulen sind ein guter Weg. Sie haben den Vorteil, dass die Trainingszertifikate im System gespeichert sind bzw. leicht den einzelnen Mitarbeiterakten zugeordnet werden können. Denn jeder Kurs, jedes Training, jede Unterweisung muss auch dokumentiert werden. Bei Gruppenschulungen gilt die unterschriebene Anwesenheitsliste als Dokumentation. 

Worauf Arbeitnehmer zu schulen sind 

Die „Was“-Frage zu beantworten ist schon kniffliger. Grundsätzlich wird zwischen Information und Unterweisung unterschieden (§ 12 bzw. § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG). Informationen vermitteln allgemeines Wissen zur Unfallverhütung und können auch von Sicherheitsfachleuten oder dem Betriebsrat gegeben werden. Zum Unterschied zur Unterweisung: Sie bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich jedes einzelnen Arbeitnehmers. Hier sind der Arbeitgeber bzw. seine Führungskräfte in der Verantwortung. Trotzdem sind bei der Planung Arbeitnehmervertreter/Betriebsrat, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner einzubeziehen. „Jeder Dienstnehmer muss auf die auf seinen Arbeitsbereich zutreffenden Vorschriften hingewiesen werden“, sagt Enzi. Dass das nicht so einfach ist, wie es klingt, untermauert er mit einem Beispiel: Für die Arbeiter in der Werkstatt oder im Lager gelten andere Sicherheitsmaßnahmen als für die Angestellten in Büros. Was, wenn auch die Büromitarbeiter regelmäßig in der Werkstatt zu tun haben, weil sie etwa Aufträge einsammeln oder austeilen? „Dann muss der Arbeitgeber sie schulen, welche Wege sie benutzen dürfen, welche Sicherheitsabstände sie zu den Maschinen halten müssen oder in Lackierbetrieben eventuell Schutzkleidung.“ All das muss einmal durchdacht und regelmäßig upgedatet werden. Generell sind die Unterweisungen für Produktionsstätten komplexer. 

Zeitpunkt der Sicherheitsunterweisungen

Das „Wann“ bedarf Planung. „Unterwiesen wird bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit und wann immer sich etwas ändert. Wenn etwa eine neue Maschine in Betrieb genommen wird, neue Arbeitsstoffe eingeführt oder Verfahren geändert werden. Oder wenn sich der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters ändert.“ Enzis Rat lautet, Unfälle, Beinahe-Unfälle und Mitarbeiterfluktuation im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken zum Anlass für eine Überarbeitung zu nehmen: Sie alle zeigen Fehler im Getriebe auf. Auch regelmäßige Auffrischungen sind Pflicht. Für deren Intervall will Enzi keine Empfehlung geben. „Das richtet sich nach dem Betrieb. Einmal im Jahr kann zu wenig sein.“ 

Die Kunst der Arbeitnehmer-Unterweisung

Fehlt noch das „Wie“: „Der Mitarbeiter muss verstehen, was man ihm nahebringen will.“ Bei fremdsprachigen Arbeitnehmern heißt das mit Dolmetscher oder wenigstens mit schriftlichen Unterlagen in allen im Unternehmen vertretenen Sprachen. Weil auch dokumentiert werden muss, dass der Mitarbeiter den Inhalt verstanden hat, sind sie diese Unterlagen vom Dienstnehmer in Muttersprache abzuzeichnen und dem Personalakt beizulegen. Auch das spricht für Online-Trainings: Es gibt sie in vielen Übersetzungen, sie folgen mit spielerischer und lerntypengerechter Didaktik dem Trend zur Gamification und schließen oft mit einem kleinen Test ab, der sicherstellt, dass der Inhalt verstanden wurde.  

Auch Verstöße gehören geahnded

Zuletzt: Wer kontrolliert das? Das Arbeitsinspektorat. Es schätzt eine lückenlose Dokumentation ganz außerordentlich. Auch die Dokumentation von Unfällen und Beinahe-Unfällen ist verpflichtend. Was die Arbeitsinspektoren noch untersuchen: den Aushang aushangpflichtiger Gesetze, die Erste-Hilfe-Ausstattung, das Bestellen einer Sicherheitsvertrauensperson je zehn Mitarbeiter, den Brandschutz und die Arbeitsplatzevaluierung (Raumhöhe, Fläche, Licht, Luft). Letztere bleibt dem Arbeitgeber selbst dann nicht erspart, wenn er nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt. Hier geht es um arbeitsbedingte, physische und psychische Belastungen. Für werdende bzw. stillende Mütter gelten übrigens besondere Vorschriften. 

Die Aufgabe der Arbeitsinspektoren ernst zu nehmen lohnt sich auch monetär. Die erstmalige Anzeige von Verstößen gegen das ASchG kann - je nach Schweregrad - zwischen 166 und 8324 Euro kosten, im Wiederholungsfall das Doppelte. Und das kann rasch richtig teuer werden für Arbeitgeber und deren Betriebe. 

Die wichtigsten Unterweisungs-Inhalte für Arbeitnehmer sind...

Basisthemen:

Allgemeiner ArbeitnehmerInnenschutz: z.B. Begriffsklärungen, Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Prävention, Sicherheitsvertrauensleute, Stop-Prinzip, Brandschutz, Erste Hilfe, Ordnung und Sauberkeit

Kennzeichnungsverordnung: z.B. Gefahren und Gefahrenquellen, Warn-, Verbots-, Gebots-, Hinweis- und Rettungszeichen

Sturz und Absturz: z.B. Sturz auf der Ebene/von der Leiter, richtiger Umgang mit Leitern, Absturzursachen, Rutschen und Stolpern, Schutzmaßnahmen

Bildschirmarbeitsplatz: z.B. Bildschirmvorschriften, Ergonomie und Folgen falscher Arbeitshaltung, Einrichtung des Arbeitsplatzes und seiner Umgebung, Augenuntersuchungen und Bildschirmbrille, Ausgleichsübungen

Mechanische Gefährdungen: z.B. Gefahren und Gefahrenquellen, Verletzungsarten und -häufigkeit, CE-Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen, sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln

Brandschutz: z.B. Brandschutzverordnung, Brandursachen, Brandschutz, Melde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge, Verhalten im Brandfall

Spezialthemen:

Elektrische Gefährdungen: z.B. Gefahrenquellen und Schutzmaßnahmen, Fehlerschutzmaßnahmen, Arbeiten im spannungsfreien Zustand/Arbeiten unter Spannung, Kontrolle und Überprüfung elektrischer Anlagen, Erste Hilfe

Gefährliche Arbeitsstoffe: z.B. GHS/CLP Kennzeichnung, Lagerung und Umgang mit gefährlichen Stoffen, Grenzwerte, Aufnahme und Wirkung, Schutz gefährdeter Gruppen

Lärm und Vibration: z.B. Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Grenzwerte und Überwachung, Lärmmindernde Maßnahmen, Gehörschutz (Arten und Tragedauer), Maßnahmen gegen Vibration

Thermische Gefährdungen: z.B. heiße und kalte Medien (Einflussfaktoren, Verbrennungs-/Erfrierungsgrade, Schutzmaßnahmen), Erste Hilfe, klimatische Gefährdungen

Heben und Tragen: z.B. Arten physischer Fehlbelastungen, manuelle Lasthandhabung, Grenzwerte, Maßnahmen, Ausgleichsübungen 

Strahlenschutz: z.B. Röntgenanlagen und -strahlung, elektromagnetische Wellen, Gesundheitsrisiken, Strahlenschutz, 3-A-Regel

Explosionsschutz: Zündtemperatur, Flammpunkt, Explosionsgrenze, Geräte und Schutzsysteme, EX-Zonen, Erste Hilfe

Flurförderfahrzeuge: z.B. Gefährdungen und Unfallursachen durch Gabelstapler oder deichselgeführte Hubwagen, Umgang mit Batterien, Ladestationen, Sicherheitseinrichtungen, Erste Hilfe

Psychische Belastungen: z.B. Arbeitsbedingungen, Stress und Stressoren, Eustress und Distress, Burn-out Verlauf und Anzeichen, Arbeitsklima

So steht es um die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb

Der amerikanische DuPont-Mitarbeiter Berlin Bradley bewies 1995 einen Zusammenhang zwischen dem Reifegrad einer Unternehmenskultur und den auftretenden Arbeitsunfällen. Welchen Reifegrad erreicht Ihr Betrieb?

•          Reifegrad 1: Arbeitsunfälle passieren, das ist unvermeidlich. Das Management fühlt sich nicht zuständig und legt auch sonst wenig Wert auf Arbeitssicherheit. Kaum verwunderlich häufen sich Unfälle und Beinahe-Unfälle.

•          Reifegrad 2: Arbeitsunfälle gelten immer noch als unvermeidlich, aber man will sich nicht erwischen lassen. Deshalb etabliert das Management Regeln, um ihre Zahl so gering wie möglich zu halten. Bei Verstößen hagelt es Abmahnungen und Strafen.  

•          Reifegrad 3: Arbeitsunfälle sind tatsächlich komplett zu verhindern, weil die Mitarbeiter dahinter sind („Ich will mich nicht verletzen“). Dafür betreiben sie einigen Aufwand. Der Haken: Der Erfolg hängt vom individuellen Engagement ab. Das kann in einer Abteilung groß sein, in der nächsten nicht. 

•          Reifegrad 4: Das Management selbst fühlt sich einem Null-Unfälle-Ziel verpflichtet („Wir wollen, dass sich niemand verletzt“). Arbeitssicherheit ist ein gleichwertiges Unternehmensziel wie etwa Qualität oder Produktivität. Bei allen Führungskräften läuft die Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Gefahrenquellen ständig wie eine zusätzliche Tonspur mit.