Ausnahme für Lagerfahrzeuge

21.06.2018

 
Das Bundesgremium informiert: M1, M2 und N1 (Gruppe I = bis 1.305 kg BM) Fahrzeuge, die nicht gemäß dem WLTP Prüfverfahren genehmigt wurden (für Typenprüfungen dieser Fahrzeuge seit 1.9.2017 zwingend vorgeschrieben), dürfen nach dem 30.8.2018 nicht mehr erstmalig in der EU zum Verkehr zugelassen werden.

Wie bisher üblich wird es wieder die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen für Lagerfahrzeuge geben: Für M1 Fahrzeuge im Umfang von bis zu 10% des jeweiligen Typs der im Jahr 2017 zugelassenen Neufahrzeuge. Ergeben 10% der Zulassungen weniger als 100 Stück, dann können für bis zu 100 Fahrzeuge Ausnahmeanträge gestellt werden.  

Für M2 und N1 (Gruppe I) Fahrzeuge von bis zu 30% des jeweiligen Typs der im Jahr 2017 zugelassenen Neufahrzeuge. Ergeben 30% der Zulassungen weniger als 100 Stück, dann können für bis zu 100 Fahrzeuge Ausnahmeanträge gestellt werden.

Ein entsprechender Erlass des BMVIT wird für Anfang Juli 2018 erwartet und wird auf folgender Seite des BMVIT veröffentlicht werden:

https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/technik/typengenehmigung/fahrzeuge/index.html

Markenhändler:
Sobald der Erlass veröffentlicht ist können Markenhändler mit dem bevollmächtigten Importeur (Generalimporteur) Kontakt aufnehmen und ihm die erforderlichen Fahrzeugdaten der betroffenen Lagerfahrzeuge bekanntgeben.

Eigenimporteure, Grauimporteure, markenfreie Händler:
Für Fahrzeuge, welche nicht vom bevollmächtigten Importeur (Generalimporteur) bezogen wurden, können bei den jeweiligen Landesregierungen Anträge auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Es kann jedoch sein, dass das nationale Kontingent bereits von den bevollmächtigten Importeuren ausgeschöpft wird, sodass eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erzielt werden kann und die Fahrzeuge rechtzeitig zugelassen werden müssen.

Einzelgenehmigte Fahrzeuge:
Bei einzelgenehmigten Fahrzeugen (bei Importen aus Drittländern auch Gebrauchtfahrzeuge!) ist im Einzelgenehmigungsbescheid zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt eine erstmalige Zulassung noch möglich ist. Allenfalls ist mit der Genehmigungsbehörde wegen einer Ausnahmebewilligung Kontakt aufzunehmen.