Büchl vs. PSA: Bahnbrechendes Urteil

Autohandel
20.05.2020

 
Der Beschluss des Kartellgerichts im Verfahren Autohaus Büchl versus PSA ist da (die KFZ Wirtschaft berichtete ausführlich). Im Grunde hat die Firma Büchl in allen wesentlichen Punkten Recht bekommen.
Rechtsanwalt Peter Thiry
Rechtsanwalt Peter Thiry

In einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem oberösterreichischen Peugeot-Händler Büchl und Peugeot Austria (PSA) hat das Kartellgericht am 12. Mai 2020 in erster Instanz entschieden, dass der Generalimporteur für Peugeot-Fahrzeuge in Österreich gegen das Verbot des Marktmachtmissbrauchs verstoßen hat. Die Firma Büchl hatte sich an das Kartellgericht gewandt weil sie – ebenso wie zahlreiche andere Peugeot-Händler in Österreich und Europa – unter erdrückenden Vorgaben von PSA zu leiden hat, die ihr schwere wirtschaftliche Nachteile brachten und ihre Unabhängigkeit als Peugeot-Vertragshändler in Frage stellten. Das Kartellgericht bringt in seiner Entscheidung nicht nur österreichisches, sondern auch europäisches Kartellrecht zur Anwendung und trifft umfangreiche Feststellungen zur problematischen Geschäftspolitik der Marke Peugeot. Der Fall Büchl hat somit Signalwirkung auch für die Händlernetze anderer Marken in Österreich und ganz Europa.

Im Einzelnen hat das Gericht der Marke Peugeot im Neuwagenvertrieb verboten, den Händler wirtschaftlich zur Teilnahme an Aktionen zu zwingen und damit dessen Freiheit bei der Preisgestaltung beim Endkunden zu beschränken; Prämienzahlungen an den Händler mit Kundenzufriedenheitsumfragen zu koppeln; die Handelsspanne der Händler zu reduzieren, wenn diese von PSA bewusst überhöhte Verkaufsziele nicht erreichen und den Händlern durch PSA-Eigenbetriebe mit subventionierten Fahrzeugpreisen am Endkundenmarkt Konkurrenz zu machen. Im Werkstättenbetrieb wurde ein aufwendiges Kontrollsystem ebenso wie nicht kostendeckende Stundensätze verboten, die Garantie und Gewährleistungsarbeiten für die Händler wirtschaftlich unrentabel machen. PSA darf letztlich auch die Kosten seines Mystery Shopping und Audit-Systems für Neuwagen- und Werkstättengeschäft nicht weiter auf die Händler überwälzen.

Das Bundesgremium Fahrzeughandel und die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, der Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK) und der Österreichische Peugeot-Händlerverband begrüßen die Entscheidung und die über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähigen und wegweisenden Ausführungen des Kartellgerichts als wichtigen Schritt zu mehr Fairness in der Hersteller-Händlerbeziehung in Österreich und Europa. Ein Rechtsmittel von PSA wird erwartet.

Die Stellungnahmen: Klaus Edelsbrunner, Bundesgremialobmann des Fahrzeughandels, unterstreicht, „Es sei wichtig, dass das Kartellgericht eine seit langem unklare Rechtsfrage nunmehr zumindest in 1. Instanz beantwortet hat. Diese stellt zumindest Richtlinien für ein korrektes Marktverhalten sowohl auf Basis des österreichischen als auch europäischen Rechts dar und ist daher für die gesamte Branche und alle Marken europaweit wegweisend.“

Josef Schirak, Sprecher des Kfz-Einzelhandels, meint: „Schon seit vielen Jahren hat sich das Kräfteverhältnis zwischen Hersteller/Importeur und Fahrzeugbetrieb immer mehr zu Lasten der Händler verschlechtert. Nunmehr hat das Kartellgericht klargestellt, dass in vielen Fällen ein Marktmachtmissbrauch vorliegt.“ Er erwarte sich daher, dass die Hersteller/Importeure reagieren und sich im Sinne des Urteils an die Vorgaben des Kartellgerichtes halten und z.B. die Händlerverträge adaptieren. „Damit hat eine jahrelange Entwicklung im Vertragsverhältnis Hersteller/Importeur und Vertragshändler eine Klarstellung erfahren“, so Schirak abschließend.

Josef Harb, Bundesinnungsmeister der Fahrzeugtechnik, freut sich, dass diese Entscheidung nicht nur den Handel von Fahrzeugen, sondern auch einen speziellen Fokus auf den Wartungs- und Werkstättenbetrieb gelegt hat.

Stefan Hutschinski, Obmann des Verbands österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe (VÖK) stellt klar: „Gerade jetzt ein enorm wichtiges Urteil des Kartellgerichts zugunsten der Kfz Betriebe. Der Druck der Hersteller auf die Betriebe wurde mit jedem Jahr immer größer - viele wirtschaftlich und kartellrechtlich äußerst bedenkliche Forderungen gestellt. Dieses Urteil ist eine Befreiung und der erste Schritt in die richtige Richtung. Alle Hersteller sind nun europaweit gefordert die Zusammenarbeit kaufmännisch vernünftig und kartellrechtlich sauber auszurichten.“

Die Details: Vertreten wurde die Firma Büchl im Verfahren vor dem Kartellgericht von der auf österreichisches und europäisches Kartell- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Wiener Rechtsanwaltkanzlei von Dr. Peter Thyri. Konkret wird in dem Beschluss die „marktbeherrschende Stellung“ von PSA festgestellt und es wurde aufgetragen, den „Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung“ in folgenden Punkten abzustellen.

Im Neuwagenvertrieb durch

  • die einseitige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Antragstellerin durch den wirtschaftlichen Zwang zur Teilnahme an den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Aktionen;
  • die Koppelung von Prämienzahlungen mit dem bestehenden und tatsächlich praktizierten System der Kundenzufriedenheitsumfragen;
  • Spannenreduktionen durch bewusst überhöhte Verkaufsziele;
  • die Praktizierung missbräuchlich niedriger Abgabepreise am Endkundenmarkt durch im wirtschaftlichen Mehrheitseigentum der Antragsgegnerin stehende Händlerbetriebe, insbesondere wenn deren Verluste von der Antragsgegnerin abgedeckt werden, während die Antragsgegnerin gleichzeitig gegenüber der Antragstellerin Preise verrechnet und Rabattkonditionen gewährt, die es der Antragstellerin unmöglich machen, diese niedrigen Endkundenpreise einzustellen.

Im Werkstättenbetrieb durch:

  • die Verpflichtung zur Durchführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten mit von der Antragsgegnerin gestellten Bedingungen, insbesondere einem auch für die Antragstellerin aufwändigen Kontrollsystem, die diese Arbeiten für die Antragstellerin wirtschaftlich unrentabel machen,
  • die Abwicklung von Garantie- und Gewährleistungsaufträgen mit nicht kostendeckenden Stundensätzen sowie nicht kostendeckende Refundierungen bei Ersatzteilen.

Im Neuwagenvertrieb und im Werkstättenbereich durch:

  • die Überwälzung der Kosten für Mystery Shopping, Mystery Leads und Standardkriterien-Audits auf die Antragstellerin, insbesondere durch die kalkulatorische Einbeziehung dieser Kosten in die  Schulungspauschale.

Die abgewiesenen Punkte betreffen etwa CI-Investitionen, an denen sich PSA – jedenfalls im gegenständlichen Fall Büchl – angemessen beteiligt hätte, Preise für Diagnosegeräte, die Schulungspauschale etc. „Das Kartellgericht hat über weite Strecken verallgemeinerungsfähige, wegweisende Ausführungen zur Verfasstheit der Hersteller-Händlerbeziehung und die wirtschaftliche Schieflage, die dort besteht, getroffen, sodass das Urteil meines Erachtens den angestrebten Zweck einer ‚Richtschnur‘ für die gesamte Branche in Österreich und Europa erreicht“, erklärt Rechtsanwalt Peter Thyri. „Im nächsten Schritt wird es also meines Erachtens wichtig sein, diesen Erfolg, an dem das Bundesgremium über die Jahre des Verfahrens und auch schon in der Phase davor einen ganz wesentlichen Anteil hat, strukturiert zu kommunizieren und medial zu verbreiten“, so Thyri.