Erlass zur Pickerlfristverlängerung

§57a
02.07.2020

 
Das Infrastrukturministerium hat einen Erlass veröffentlicht, der Unklarheiten, die durch die Fristverlängerung der §57a-Überprüfung wegen der Covid-19-Pandemie entstanden sind, beseitigen soll.

Die wesentlichen Punkte des Erlasses:

- Zusammengefasst ist darin eine Verlängerung der Gültigkeit für Begutachtungsplaketten bzw. Prüfbescheinigungen um sieben Monate vorgesehen, wenn diese zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 ablaufen bzw. abgelaufen sind. 

- Es ist zu beachten, dass sich diese Verlängerung nur auf das Gültigkeitsdatum des Nachweises (Plakette bzw. Begutachtungsformblatt) bezieht und nicht auch auf die viermonatige Toleranzregelung des § 57a Abs. 3 KFG. Die Gültigkeitsverlängerung ändert auch nichts am Zeitpunkt der nächsten Begutachtung des Fahrzeuges. 

- Die durch die Verordnung verlängerten Gutachten (Prüfbescheinigungen) können in weiterer Folge auch als Nachweise bei Fahrzeugzulassungen herangezogen werden. 

- Materiellrechtliche Fristen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

- Die Bestimmung beinhaltet somit eine Hemmung des Laufes von materiellrechtlichen Fristen bis 31.05.2020, die auch auf die viermonatige Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG anzuwenden ist. Das Charakteristikum einer Fristhemmung ist, dass ein bestimmter Zeitraum (in diesem Fall von 13.03.2020 bis 31.05.2020) nicht in die Berechnung des Fristablaufs miteinbezogen wird, sondern diese Zeit im Nachhinein „angehängt“ wird, d.h. wenn die viermonatige Toleranzregelung gemäß § 57a Abs. 3 KFG zur Anwendung kommt und diese Frist nach dem 13.03.2020 abläuft, sind die Tage der Fristhemmung im Nachhinein anzuhängen. 

Beispiele für eine solche durch die Fristhemmung verlängerte Toleranzfrist:

1. Die Begutachtungsplakette ist mit 01/2020 gelocht. Die viermonatige Toleranzregelung ist anzuwenden und würde mit Ende Mai abgelaufen sein. Aufgrund der Regelung des § 132a Abs. 1 zweiter Satz KFG sind die Tage der Fristhemmung nach dem Ende der Fristhemmung (31.05.2020) anzuhängen. Von dem viermonatigem Toleranzzeitraum (= 16 Wochen), der ab Februar 2020 begonnen hat, sind bis Mitte März 6 Wochen verstrichen. Bleiben somit noch 10 Wochen, die nach Ende der Fristhemmung, somit nach dem 31. Mai 2020, noch dazuzurechnen sind. Das ergibt Mitte August 2020. 

2. Die Begutachtungsplakette ist mit 12/2019 gelocht. Die viermonatige Toleranzregelung ist anzuwenden und würde mit Ende April abgelaufen sein. Aufgrund der Regelung des § 132a Abs. 1 zweiter Satz KFG sind die Tage der Fristhemmung nach dem Ende der Fristhemmung (31.05.2020) anzuhängen. Von dem viermonatigem Toleranzzeitraum (= 16 Wochen), der ab Jänner 2020 begonnen hat, sind bis Mitte März 10 Wochen verstrichen. Bleiben somit noch 6 Wochen, die nach Ende der Fristhemmung, somit nach dem 31. Mai 2020, noch dazuzurechnen sind. Das ergibt Mitte Juli 2020. 

Für Fahrzeuge, deren Plakette mit Februar 2020 oder später gelocht ist, ist diese Fristhemmung nicht relevant, weil sie ohnedies von der Gültigkeitsverlängerung der Verordnung (EU) 2020/698 erfasst sind.