Generalklausel COVID-19: So sichern Sie sich rechtlich vor Corona ab

Coronakrise
21.01.2021

Die Bundesinnung Fahrzeugtechnik hat ihr Mitgliederserviceangebot aktualisiert und in ihre Musterformulare zu den AGB/Reparaturbedingungen eine Generalklausel „COVID-19“ eingearbeitet.
Auch wenn man dieses Wort schon nicht mehr sehen kann: Es gehört derzeit in jeden Vertrag...
Auch wenn man dieses Wort schon nicht mehr sehen kann: Es gehört derzeit in jeden Vertrag...

Die Wirtschaft befindet sich im Würgegriff der Corona-Pandemie. Kfz Werkstätten können im Unterschied zu Handelsbetrieben wenigstens offen halten. Aber auch sie müssen der Krise Tribut zollen - und sollten ihre rechtliche Absicherung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  jedenfalls um einen Absatz erweitern.

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und der Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs haben die Reparaturbedingungen für Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen überarbeitet und Corona-bedingt aktualisiert. „In die bestehende und von der Bundesinnung zur Verfügung gestellten Reparaturbedingungen wurde eine Generalklausel „COVID-19“ eingearbeitet“, erklärt Andreas Westermeyer von der Bundesinnung in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).

Besagter Passus lautet wie folgt: „Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. 18.) einverstanden ist.“ In Punkt 18 wird unter anderem geregelt, dass das leistungserbringende Unternehmen bei Annahmeverzug des Kunden berechtig ist, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug zu verwahren und einzulagern, wofür ihm eine in den Geschäftsräumen ausgezeichnet Lagergebühr zusteht. Weiteres heißt es in den AGB: „Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.“

In Hinblick auf eine wirksame rechtliche Absicherung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten die Mitglieder laut der Standesvertretung insbesondere Folgendes beachten:

  1. Die Muster-Reparaturbedingung der Bundesinnung stellt einen grundsätzlichen Standard dar. Eigenständige Änderungen sind möglich und Individualisierung der AGB (z.B. durch Ergänzungen und Ausfüllen betreffender Stellen) notwendig. Beides erfolgt jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr.
  2. Die Reparaturbedingung sind mit dem Angebot mitzusenden.
  3. Im Angebot selbst hat der Satz, „Es gelten ausschließlich unsere beiliegenden Reparaturbedingung“, zu stehen. Erst, wenn das Angebot – mit dem genannten Hinweis - von Auftraggeber und Auftragnehmer unterfertigt ist, gelten die AGB.
  4. Bei der aufgenommenen Covid-19-Generalklausel handelt es sich um eine Absicherung, dass die betreffenden Reparaturbedingung-Bestimmungen (auch) unter den gegenwärtigen und (fortgesetzten) Covid-19 Maßnahmen gelten. Aus diesem Grund wurde auf die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) Bezug genommen. Es wurde eigens darauf hingewiesen, dass diese Umstände den Vertragsteilen bewusst sind und sie in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen wurden. 
  5. Ausbreitung und Ansteckung mit Covid-19 sind bekannt und (daraus sich ergebende Folgen bzw. erhöhte Kosten) daher empfehlenswerter Weise in die Preise aktueller Kalkulationen einzurechnen.

Die aktualisierten Formulare und Verhaltensregeln für die Verwendung der AGB kann man auf der Website der WKO unter diesem Link herunterladen: https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fahrzeugtechnik/formular-reparaturbedingungen.html