"Pickerl"-Fristenverlängerung beschlossen

§57a
06.04.2020

 
Autofahrerklubs hatten es gefordert, BIM Josef Harb hatte vor "rollenden Bomben" gewarnt. Am Abend des 3. April 2020 hat der Nationalrat mit dem 4. Covid-19-Maßnahmengesetz die Verlängerung der §57a-Toleranzfrist beschlossen.
§57a-Fristenverlängerung beschlossen - BIM Josef Harb hatte eindringlich davor gewarnt.
§57a-Fristenverlängerung beschlossen - BIM Josef Harb hatte eindringlich davor gewarnt.

Konkret heißt es: "Im KFG 1 967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, . . . ), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist. Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31 .5.2020 festgelegt ist." Die Regelung gilt rückwirkend ab 14. März 2020 und kann per Verordnung bis maximal 31. Dezember 2020 verlängert werden. Bundesinnungsmeister Josef Harb hatte davor eindringlich gewarnt: Die Toleranzfristen von derzeit vier Monaten bei privaten PKW und ZWR um zumindest weitere drei Monate zu verlängern, sei fahrlässig. Bei den §57a Überprüfungen in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass zahlreiche Fahrzeuge aufgrund schwerer Mängel kein „Pickerl“ erhalten hätten. Eine Nachfrist von 28 Tagen zur Reparatur dieser Mängel sei mit dem Fahrzeugbesitzer vereinbart worden. Wenn all diese Fahrzeuge mit schweren Mängeln, die sich kurzfristig  zu Mängel der Kategorie „Gefahr im Verzug“ entwickeln könnten, weitere drei Monate genutzt werden dürfen, erscheine das grob fahrlässig. Nicht nur in Richtung der Fahrzeugbesitzer dieser „rollenden Bomben“, sondern  für alle Verkehrsteilnehmer.  „Die österreichischen Kfz-Betriebe mit der Berechtigung die §57a Überprüfung durchzuführen hätten über genügend Kapazitäten verfügt, um 'Pickerl'-Überprüfungen durchzuführen."