Recht praktisch: Inkassobüros lassen bei Verkehrsstrafen die Alarmglocken schrillen

Rechtstipps
21.01.2021

Von: Mag. Dominik Leiter
Rechtsanwalt Dominik Leiter gibt in der KFZ Wirtschaft nützliche juristische Tipps für die Praxis. 

Nicht nur für Urlauber, sondern vor allem auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind sie ein nicht zu unterschätzendes Ärgernis: Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Nicht nur die Rechtsgrundlagen dieser Strafen sind oft schwer nachzuvollziehen, auch deren Höhe erscheint gerade im Vergleich zu den hierzulande gewohnten Strafen oft deutlich überzogen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man von einer Strafe erst dadurch erfährt, indem man von einem aufdringlichen Inkassobüro mit einer Flut an E-Mails, Briefen, Anrufen und SMS bombardiert wird und hierfür auch noch oft exorbitant hohe Inkassokosten verlangt werden. Doch wie sollte korrekterweise in so einem Fall vorgegangen werden? 

Vorweg ist eines zu sagen: Gerechtfertigt verhängte Verkehrsstrafen sind zu zahlen, auch wenn sie in einem anderen Land begangen wurden. Fast alle EU-Länder haben eine gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen vereinbart – einfach seinen Kopf in den Sand zu stecken ist also meist nicht die richtige Lösung. Im Idealfall sollte die Zahlung der Strafe möglichst zeitnah erfolgen, da manche Länder eine substantielle Erhöhung der Strafe vorsehen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird.

Vorsicht ist aber bei einer Eintreibung durch Inkassobüros geboten. So ist es etwa unzulässig, wenn ein EU-Land sich eines Inkassobüros zur Geltendmachung einer Verkehrsstrafe im Ausland bedient, da es sich hierbei nicht einfach um einen zivilrechtlichen Anspruch, wie etwa eine Kaufpreisforderung, handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Strafe. Damit eine solche rechtswirksam verhängt werden kann, hat die Zustellung auf Ersuchen der ausländischen Behörden hin durch die österreichischen Behörden zu erfolgen. Außerdem werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Inkassobüros versuchen, verjährte oder sogar bereits bezahlte Strafen einzutreiben.

Deshalb gilt es bei Erhalt einer Verkehrsstrafe zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht durch die Vorgehensweisen von Inkassobüros einschüchtern zu lassen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, sich rechtliche Unterstützung zu suchen, um die Strafe überprüfen zu lassen oder gegen die anhaltenden Eintreibungsversuche des Inkassobüros vorzugehen. 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien