Registrierkassenpflicht: Umgang mit dem Selbstbehalt

Registrierkassenpflicht
18.02.2016

Von: Redaktion KFZ Wirtschaft
Andreas Westermeyer, Geschäftsführer der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, erklärt den richtigen Umgang mit Selbsthaltzahlungen im Rahmen der Registrierkassenpflicht anhand eines Beispiels:
Andreas Westermeyer erklärt die Krux mit dem Selbstbehalt im Rahmen der Registrierkassenpflicht.
Andreas Westermeyer erklärt die Krux mit dem Selbstbehalt im Rahmen der Registrierkassenpflicht.

Der Schadensfall (Reparatur) macht 1.300€ aus, der Kunde hat einen Selbstbehalt von 300€. Die Gesamtrechnung (1.300€) wird mittels elektronischen Schadensmanagementsystem (z.B. Nexa, QuickCheck, Topreport, etc.) an die Versicherung übermittelt, die Versicherung überweist EUR 1.000,- ohne Selbstbehalt.
Der Kunde zahlt in der Folge den Selbstbehalt bar.

Frage: Muss ein Beleg im Sinne der Registrierkassenpflicht ausgehändigt werden?
„Der Selbstbehalt wurde bereits in der Rechnung an die Versicherung ausgewiesen, laut unseren Experten ist dieser Vorgang wie eine Barzahlung  (bzw. Teilzahlung oder Anzahlung) einer zuvor mit Erlagschein ausgefolgten Rechnung zu sehen.“

Daher ist dieser Selbstbehalt ein Barumsatz und muss in der Kassa erfasst werden. Es reicht, wenn auf dem Kassabeleg steht: „Selbstbehalt für Rechnung Nr. XXX“,  Umsatzsteuer 0%.