Vorsicht mit Probekennzeichen

Probekennzeichen
03.08.2017

 
Garanta Versicherungsexperten warnen: Wer sich beim Einsatz von Probekennzeichen nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält, muss im Falle eines Unfalls mit Lücken im Versicherungsschutz sowie mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Garanta Chef Kurt Molterer, Bundesinnungsmeister Friedrich Nagl (v.l.)

Zumeist ist das Bestehen des uneingeschränkten Versicherungsschutzes bei Verwendung von Probekennzeichen daran geknüpft, dass der Halter der blauen Kennzeichen eine Probefahrt im Sinne des § 45 Kraftfahrgesetz unternimmt. Stefan Enthofer, Leiter des Garanta Leistungscenters: „Stellt die Polizei bzw. eine Behörde zum Beispiel im Zuge einer Unfallaufnahme fest, dass aus irgendwelchen Gründen keine Probefahrt vorliegt, kann der Kaskoversicherer der Probekennzeichen die Leistung ablehnen.“

Der Haftpflichtversicherer, der in der Regel gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig ist, wird die bezahlten Beträge dann vom Versicherungsnehmer zurückfordern. Dazu kommen allenfalls noch verwaltungsrechtliche Strafen, die bis zur Abnahme der Probefahrtkennzeichen reichen können. Bundesinnungsmeister Friedrich Nagl: „Genau aus diesem Grund lohnt es sich, einen genaueren Blick in diese Materie zu werfen.“ Die Bundesinnung hat daher im Internet einen umfangreichen Informationsbereich zum Thema Probefahrt und Probekennzeichen eingerichtet. Dieser ist über folgende Adresse erreichbar: https://www.wko.at/branchen/handel/fahrzeughandel/probefahrt.html.