Welche Fahrzeuge von der Pickerl-Fristenverlängerung betroffen sind

§57a
07.04.2020

 
Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit einer Begutachtungs-Toleranzfrist von vier Monaten sind aufgrund der befristeten Maßnahmen bis 31. Mai 2020 aktuell nicht betroffen.
Andreas Westermeyer (Bundesinnung)
Andreas Westermeyer (Bundesinnung)

Welche Auswirkungen hat die Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf die Begutachtungsfristen gemäß §57a KFG 1067, das am 3. April 2020 im Nationalrat beschlossen wurde? Andreas Westermeyer (Bundesinnung) erklärt: Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit einer Begutachtungs-Toleranzfrist (4 Monate) sind aufgrund der befristeten Maßnahmen bis 31.5.2020 aktuell nicht betroffen. Nur Fahrzeuge ohne bisherige Begutachtungs-Toleranzfrist profitieren von den Änderungen, z.B. Taxi und Mietautos.

Beispiele:

  • Pkw M1: Lochung 02/2020 – fällt nicht in die neue Regelung – hat jedoch in der Regel 4 Monate Toleranzfrist (= 06/2020)
  • Pkw M1: Lochung 03/2020 – die Gültigkeit ist bis 30. Mai 2020 gehemmt – hat jedoch in der Regel 4 Monate Toleranzfrist (= 07/2020)

Betroffen hingegen sind Fahrzeuge der Klasse N2 (Lkw, Transporter). Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer „Pickerl“ Lochung 03/2020, mit bisher keiner Toleranzfrist , nun bis 30.5.2020 die Überprüfung durchführen können.

Beispiele:

  • LKW N2: Lochung 02/2020 – fällt nicht in die neue Regelung – KEINE TOLERANZFRIST!!
  • LKW N2: Lochung 03/2020 – die Gültigkeit ist bis 30. Mai 2020 gehemmt – dann keine Toleranzfrist!!