Änderung der Begutachtungsintervalle nach § 57a KFG für Zweiräder

Bundesinnung
19.02.2020

 
Eine wesentliche Änderung ist die Umstellung des Begutachtungsintervalls für die periodische Fahrzeugüberprüfung von Zweirädern der Fahrzeugklasse L. Das bisherige Überprüfungs-Intervall von 1-1-1 Jahren wird per 1. März 2020 auf 3-2-1 Jahre geändert.  
Bundesinnungsmeister Josef Harb
Bundesinnungsmeister Josef Harb

Diese neuen Begutachtungsfristen für die Fahrzeugklasse L gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, kann die Ausfolgung einer neuen Begutachtungsplakette mit neu gelochtem nächsten Begutachtungstermin verlangen. 
Hierfür muss sich der Zulassungsbesitzer an die Zulassungsstelle – und NICHT an die ermächtigte § 57a-Begutachungsstelle – wenden.

"Verlängertes Überprüfungsintervall ist falsches Signal"

Bundesinnungsmeister Josef Harb bedauert die Verlängerung der Begutachtungsfristen für diese besonders gefährdete Fahrzeugklasse. Er verweist auf die österreichweit koordinierte Stellungnahme der WKÖ, welche die Auffassung der Bundesinnung Fahrzeugtechnik geteilt hat. 
Darin wird gerade auf die Presseaussendung der Statistik Austria vom 29.4.2019 verwiesen, die einen Anstieg der Unfälle mit Motorrad festgestellt wurde (die Zahl der Motorradtoten stieg um 23% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Daher gilt es, so weiter in dieser Stellungnahme, ein höheres Bewusstsein bei den Lenkern für den ordnungsgemäßen Zustand von Kraftfahrzeugen zu schaffen. Harb unterstreicht nachdrücklich: „Aus unserer Sicht ist ein verlängertes Überprüfungsintervall, insbesondere bei der Fahrzeugklasse L  das falsche Signal.“ 

Update: Laut ÖAMTC kamen 2019 österreichweit 78 Motorradfahrer ums Leben. Per Ende 2019 waren österreichweit 549.769 Motorräder zugelassen. Das entspricht einer Steigerung um 2,8 Prozent zum Jahr 2018.

Anmerkung: Am 3. Juli 2019 wurde die 37. Novelle des Kraftfahrzeuggesetz im Nationalrat beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte am 31. Juli 2019 durch das BGBI. I Nr. 78/2018.