Begutachtungsfristen angepasst
In Zusammenhang mit der Verlängerung der Begutachtungsfristen für Fahrzeuge der Klasse L teilt das Innovationsministerium Folgendes mit: Mit der 37. KFG Novelle, BGBl. I Nr. 78/2019, wurde § 57a Abs. 3 KFG geändert und die Begutachtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L wurden an die Fristen für die Fahrzeuge der Klasse M1 angepasst. Für Fahrzeuge der Klasse L kann eine Korrekturplakette mit einer Lochung entsprechend der neuen Begutachtungsfristen bei einer Zulassungsstelle ausgefolgt werden. Falls jedoch ein aktuelles, negatives Gutachten in der Begutachtungsplakettendatenbank aufscheint, ist zuvor ein positives Gutachten erforderlich. Für den Fall eines negativen Gutachtens in der Begutachtungsplakettendatenbank darf von der Zulassungsstelle keine Korrekturplakette mit einer Lochung ausgefolgt werden.