Begutachtungsfristen angepasst

§57a
04.06.2020

 
Ein aktueller Erlass des Innovationsministeriums beinhaltet eine Handlungsanweisung für die Zulassungsstelle, wenn für die Fahrzeugklasse L eine neue § 57a-Plakette ausgestellt wird, basierend auf der Umstellung der Begutachtungsfrist 1-1-1 auf 3-2-1.

In Zusammenhang mit der Verlängerung der Begutachtungsfristen für Fahrzeuge der Klasse L teilt das Innovationsministerium Folgendes mit: Mit der 37. KFG Novelle, BGBl. I Nr. 78/2019, wurde § 57a Abs. 3 KFG geändert und die Begutachtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L wurden an die Fristen für die Fahrzeuge der Klasse M1 angepasst. Für Fahrzeuge der Klasse L kann eine Korrekturplakette mit einer Lochung entsprechend der neuen Begutachtungsfristen bei einer Zulassungsstelle ausgefolgt werden. Falls jedoch ein aktuelles, negatives Gutachten in der Begutachtungsplakettendatenbank aufscheint, ist zuvor ein positives Gutachten erforderlich. Für den Fall eines negativen Gutachtens in der Begutachtungsplakettendatenbank darf von der Zulassungsstelle keine Korrekturplakette mit einer Lochung ausgefolgt werden.