Investionsprämiengesetz: Was gefördert wird

20.08.2020

 
Einschätzungen der Bundessparte Handel zum Investitionsprämiengesetz. Nun ist der Fahrzeughandel gefordert, Interpretationsspielräume zu interpretieren.

Das Investitionsprämiengesetz wurde am 07.07 im Nationalrat beschlossen.  Die Eckpunkte:

  • Beantragung ab 01.09.2020

Um die Investitionstätigkeiten in dieser schwierigen Zeit anzuregen, erhalten alle Unternehmen (EPU, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen) mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich mit 01.09.2020 die Möglichkeit, die Investitionsprämie über die aws zu beantragen. Die Investitionsprämie kann auch von Startups beantragt werden (die Gründung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt sein).

  • Förderfähige Investitionen

Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Besonders begünstigt sind Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life Science:

Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich „Ökologisierung“ 

  • Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern und neuen Fahrrädern (positiv insb. für den Sporthandel)
  • Anschaffung von Elektrofahrzeuge, Plug-In Hybrid, Range Extender, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge (z.B. E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren) und E-Ladestationen (positiv insb. für den Fahrzeughandel). Zudem ist die Anschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen mit alternativen, fossil-freien Antrieben förderfähig.

Kritisch zu sehen sei, dass die Anschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren der neuesten Generation nicht gefördert werden, die zu einen signifikanten Rückgang an CO2-Emissionen beitragen würden. Kritisch sei zudem, dass TankstellenTanks (Speicherung fossiler Energieträger) und Zapfsäulen („direkter Nutzung“ fossiler Energieträger) nicht förderfähig sind.  

Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich „Digitalisierung“ 

  • E-Commerce (z.B. digitale Transformation des Verkaufs- und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien, Aufbau von professioneller Internetpräsenz und Buchungsplattformen)
  • Anschaffung von Hardware (z.B. 3D-Drucker, Drohnen etc)
  • Neuanschaffung von Software

Ausgewählte Punkte für den Handel im Bereich „Gesundheit- und LifeScience“ 
Investition in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung, das sind:
Medizinische Gesichtsmasken, Desinfektionsmittel etc

  • Investitionen zwischen 01.08.2020 – 28.02.2021 werden gefördert

Es werden Investitionen gefördert, die vom 01.08.2020 bis zum 28.02.2021 gestartet und eingereicht werden. Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Erste Maßnahmen, die bis zum 28.02.2021 gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

  • Investitionsdurchführungszeitraum 1-3 Jahre

Abhängig von der Größe der Investitionen stehen für die Umsetzung der Investition maximal 1 bzw. 3 Jahre zur Verfügung (längstens bis 28.02.2024).  

  • Höhe der Investitionsprämie 7% bzw. 14%

Die Basisprämie beträgt 7% der Anschaffungskosten, besonders begünstigt sind Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit und Life Science mit einer Prämie von 14%. Die Investitionsprämie ist als eine steuerfreie Prämie konzipiert, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Hinweis: Laut der Richtlinie muss die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung um den Zuschuss gekürzt werden; dies widerspricht aber der Sonderregelung im Konjunkturstärkungsgesetz, wonach keine Kürzung der Bemessungsgrundlage erfolgen darf.

  • Kombination mit anderen Förderinstrumenten zulässig

Die Kombination mit anderen Förderungsinstrumenten ist zulässig und ist nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen.

  • Grenzen für förderungsfähige Investitionen EUR 5.000 – EUR 50 Mio.

Investitionen ab EUR 5.000 und bis maximal 50 Mio. pro Betrieb werden mit einem Zuschuss von 7 bzw. 14% gefördert. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist die Abrechnung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

  • Sperrfrist 3 Jahre

Die Fördergegenstände müssen jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden; sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft, sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder überführt werden. Die Speerfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.