Was Corona für die Kfz-Branche bedeutet

Covid-19
16.03.2020

 
Autohandelsbetriebe sind ab 16. März 2020 zu schließen, sowohl freie als auch markengebundene Werkstätten dürfen offen haben, sozusagen im Sinne der Systemerhaltung. Auch im Straßengüterverkehr herrscht aufgrund eines Erlasses betreffend Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen Ausnahmezustand. 

Für Österreichs Kfz-Betriebe bleibt aufgrund des Corona-Virus kein Stein auf dem anderen. Während Autohandelsbetriebe vorerst mit Montag, 16. März 2020, zu schließen sind und sämtliche im Verkauf beschäftigte Mitarbeiter nicht präsent sein dürfen, ist es Werkstätten – und zwar sowohl freien als auch markengebundenen – erlaubt, im Sinne der Systemerhaltung zu öffnen. Auch in puncto EBV gibt’s Business as usual. Sämtliche telefonische und online Beratungen, Hilfestellungen und Dienstleistungen werden weiterhin zur Verfügung stehen. Wie gewohnt können Sie die EBV-Hotline unter der Telefonnummer 01/890 30 80 erreichen, sowie per Mail [email protected] oder über unseren Chat. Erreichbarkeit: von Montag - Donnerstag: 07:30 - 17:00 und freitags von 07:30 - 15:00.

Auch im Straßengüterverkehr herrscht Ausnahmezustand, wobei gerade dieser für die Aufrechterhaltung der Versorgung besonders wichtig ist. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat einen Erlass betreffend Ausnahme von den Vorgaben der Verordnung 561/2006 hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen herausgegeben. Für Transporte, die die allgemeine Versorgung aufrecht erhalten und dazu beitragen, die infolge der Corona-Krise entstandenen Engpässe zu beseitigen, gelten die klassischen ab sofort vorübergehend nicht mehr. Aus demselben Grund wurden zuvor bereits die Wochenendfahrverbote für Lkw ab 7,5 Tonnen österreichweit ausgesetzt.

Fragen & Antworten

Welche Betriebe müssen aufgrund der von der Bundesregierung angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben und welche dürfen offen sein?

Grundsätzlich ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Es sind allerdings viele Betriebe von diesem Verbot zumindest teilweise ausgenommen, darunter Lebensmittelgeschäfte und Apotheken, Gesundheits- und Pflegedienste, Tankstellen, Lieferdienste, der öffentliche Verkehr, Abfallentsorgungsbetriebe und Kfz-Werkstätten. Hier die Kriterienliste für Betriebsschließungen: https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf

Gibt es spezielle Hotlines für Unternehmer?

Erster Ansprechpartner für Unternehmen ist die Wirtschaftskammer. Der hier eigens eingerichtete Corona-Infopoint arbeitet mit Hochdruck daran, stets aktuelle Antworten auf die Fragen online zu bieten https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html. Darüber hinaus gibt es auch eine Hotline: Tel. 0590900-4352. (Anm.: Die Hotline ist nur derzeit überlastet und es gibt wirklich schon fast alles in den FAQs online)

Welche Schutzmaßnahmen können bei Arbeitnehmern ergriffen werden?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Dies wäre etwa die Anweisung zu:

▪ Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel;

▪ Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen;

▪ Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen.

Muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter, die laufend Kundenkontakt haben, Schutzausrüstung zB Gesichtsmasken, Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?

Nein, Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind ausreichend. 

Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren. Darf er sich weigern in bestimmte Gebiete zu fahren?

Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome einer Coronavirus-Erkrankung. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können auch LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet sein, Gütertransporte von Österreich nach Italien durchzuführen: Diese Voraussetzungen sind:

  • Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.)
  • Der LKW-Fahrer verlässt das Fahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. Aufsuchen eines WC).
  • Wenn das Be- und Entladen den Abstieg vom Fahrzeug erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) eingehalten werden.

Die Unterlagen zum Transport werden elektronisch übermittelt. 

Welche Sonderregelungen gelten für das Transportgewerbe, um die Versorgung aufrecht erhalten zu können? (Fahrverbote, Ruhezeiten etc.)

Der Güterverkehr ist zur Aufrechterhaltung der Versorgung unter anderem vom Einreiseverbot nach Italien ausgenommen. Auch sind Fahrten, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen, vom Wochenendfahrverbot ausgenommen. Zusätzlich gelten die Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge, die für Transporte verwendet werden, um die infolge der „Corona-Krise“ entstandenen Engpässe zu beseitigen bzw. die allgemeine Versorgung weiterhin aufrecht zu erhalten, vorübergehend nicht (bis 14. April).

Wie kommt man als betroffenes Unternehmen an spezielle Förderungen und Unterstützungen der öffentlichen Hand?

Hier wurden bereits eine Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen – eine Übersicht und wie man zu den Unterstützungen kommt, gibt es hier: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation

Was ist zu tun, wenn man Kurzarbeit beantragen möchte? 

Wir empfehlen, vorerst Kontakt mit dem AMS aufzunehmen (am besten via eAMS-Konto oder per E-Mail). In einem zweiten Schritt ist, sofern vorhanden, das Gespräche mit Betriebsrat zu suchen, um die dazu gehörigen Vereinbarungen zu treffen („Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder, wenn kein Betriebsrat, „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“). Diese sind gemeinsam mit dem ausgefüllten AMS-Antragsformular (Corona) dem AMS zu übermitteln. Auch braucht es eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, eine kurze Begründung mit Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen reicht aber aus.