Der Schadensfall (Reparatur) macht 1.300€ aus, der Kunde hat einen Selbstbehalt von 300€. Die Gesamtrechnung (1.300€) wird mittels elektronischen Schadensmanagementsystem (z.B. Nexa, QuickCheck, Topreport, etc.) an die Versicherung übermittelt, die Versicherung überweist EUR 1.000,- ohne Selbstbehalt.
Der Kunde zahlt in der Folge den Selbstbehalt bar.

Frage: Muss ein Beleg im Sinne der Registrierkassenpflicht ausgehändigt werden?
„Der Selbstbehalt wurde bereits in der Rechnung an die Versicherung ausgewiesen, laut unseren Experten ist dieser Vorgang wie eine Barzahlung  (bzw. Teilzahlung oder Anzahlung) einer zuvor mit Erlagschein ausgefolgten Rechnung zu sehen.“

Werbung
Rabatt auf SERMI-Zugang
Mit der zunehmenden Digitalisierung moderner Fahrzeuge wird der Zugang zu technischen Informationen für unabhängige Werkstätten immer wichtiger. Die SERMI-Zertifizierung schafft dafür eine europaweit einheitliche Grundlage.
mehr erfahren

Daher ist dieser Selbstbehalt ein Barumsatz und muss in der Kassa erfasst werden. Es reicht, wenn auf dem Kassabeleg steht: „Selbstbehalt für Rechnung Nr. XXX“,  Umsatzsteuer 0%.