Neue Regeln für die §57a-Überprüfung

§57a
21.10.2022

 
Die Kundmachung der 10. Novelle der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung PBStV erfolgte Ende Juni 2022, manche Verordnungen treten aber erst Anfang 2023 in Kraft.
Roman Keglovits-Ackerer
Roman Keglovits-Ackerer, Bundesinnungsmeister Fahrzeug- technik, begrüßt die jüngste PBStV-Novelle.

Nach einem sechs Monate dauernden Abstimmungsprozess wurde am 30. Juni dieses Jahres die 10. Novelle der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung durch das BGBl. II Nr. 258/2022 kundgemacht. „Als Vertreter der Bundesinnung freut es mich, dass viele unserer Vorschläge für eine Präzisierung in diese Novelle Einzug gefunden haben“, kommentiert Bundesinnungsmeister Roman Keglovits-Ackerer die Kundmachung und bedankt sich für die Unterstützung und Kooperation beim zuständigen Bundesministerium und seinen Partnern.

Zu beachten seien nun die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung, da bis dahin noch einige Vorbereitungen der EDV-technischen Infrastruktur zu absolvieren sind. Im Folgenden die aktuelle Timeline:

  • Jene Änderungen, die primär die Überprüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Smart Tacho) behandeln, sind mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft getreten.
  • Mit 1. Jänner 2023 wird der Kostenersatz für die Plakette von 1,90 Euro auf 2,30 Euro angehoben.
  • Ab 2. Februar 2023 werden die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank sowie die unterschiedlichen Begutachtungsprogramme das künftig zentral bei der ZBD erstellte Gutachten mit einem QR-Code versehen können, der für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei zu einem Link auf die digitale Version des Gutachtens verweist.
  • Ebenso mit 2.Februar 2023 treten alle Änderungen der Anlage 6 – also Änderungen und Ergänzungen bei den Prüfpositionen – in Kraft. Dies gilt insbesondere für die neue Prüfposition 7.25 – eCall. Diese Funktion muss seit März 2018 in alle neu typisierten Fahrzeuge eingebaut werden.

Mängelkatalog bekommt zeitgerechtes Update

„Die Zeit bis zum Inkrafttreten werden wir dazu nützen, die Prüfprozesse mit unseren Partnern aus der §57a-Expertenkonferenz aufzusetzen“, so Roman Keglovits-Ackerer, und weiter: „Als Bundesinnung werden wir selbstverständlich mit unseren Partnern die Änderungen in unseren Mängelkatalog einarbeiten bzw. entsprechende Kommentare formulieren.“ Um Verwirrungen in den Prüfstellen zu vermeiden, werden diese Änderungen im Mängelkatalog der Bundesinnung immer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens publiziert. Der Bundesinnungsmeister betont: „Genau das ist auch der Grund, warum wir unseren Mängelkatalog auf eine digitale Basis stellen – so können wir immer dem aktuellen technischen und auch rechtlichen Stand entsprechen.“

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