COVID-19-Pandemie

Coronahilfen: Von A wie Ausfallbonus bis V wie Verlustersatz

Unternehmensführung
15.02.2022

 
Experten der Wiener Steuerberatung SLT (Siart Lipkovich + Team) geben einen Überblick zu aktuellen Corona Sofort- und Überbrückungshilfen, mit denen die Bundesregierung Unternehmern unter die Arme greift.

Die SLT Steuerberatung hat einen aktuellen Überblick zu aktuellen Corona Sofort- und Überbrückungshilfen zusammengestellt - aktuelle Corona-Maßnahmen, die Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesen wirtschaftlich schweren Zeiten hoffentlich weiterhelfen. 

René Lipkovich und Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei SLT Siart Lipkovich + Team in Wien, haben sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und bieten auf ihrer Website unter anderem auch eigene Corona-Rechner zur Auswahl der im Einzelfall am besten geeigneten Varianten. 

Aktueller Ausfallbonus III

Unternehmen, die in den Kalendermonaten November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mind. 30% bzw. von Jänner bis März 2022 von mind. 40% erleiden mussten, können den Ausfallbonus III von bis zu max. 80.000 Euro pro Kalendermonat beantragen.

Der aktuelle Ausfallbonus III kann jeweils ab 10. des nächstfolgenden Monats via Finanz-Online beantragt werden.  Zurzeit kann der Ausfallbonus III für November 2021 (seit 10.12.2021) bzw. für Dezember 2021 (seit 10.01.2022) beantragt werden.

Verglichen werden November und Dezember 2021 bzw. März 2022 mit den Monaten aus dem Jahr 2019. Jänner und Februar 2022 werden mit den Monaten in 2020 verglichen.

Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase II)

Für Unternehmen mit einem Umsatzausfall von min. 30% im Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021, kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des prozentuellen Umsatzausfalls in diesem Zeitraum. 

à 60% Umsatzausfall = 60% Fixkostenzuschuss

Auf den FKZ 800.000 sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Die maximale Höhe des FKZ 800.000 wurde von EUR 800.000 auf max. EUR 1,80 Mio. pro Unternehmen angehoben.

Der FKZ 800.000, für dessen Berechnung bis zu 10 Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen oder jeweils 2 zusammenhängende Blöcke, gewählt werden können, kann bis 31.03.2022 beantragt werden.

Verlustersatz I und II

Verlustersatz I und II dienen zur Verlustabdeckung ungedeckter Fixkosten und können kumulativ beantragt werden. Grundvoraussetzung für den Verlustersatz I sind Umsatzausfälle zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 von mind. 30%. Anträge können bis 31.03.2022 eingebracht werden.

Für den Verlustersatz II wird ein Umsatzausfall von mind. 50% im Zeitraum 01.07. – 31.12.2021 vorausgesetzt. Anträge für den Verlustersatz II können bis einschließlich 30.06.2022 eingebracht werden.

Vergleichszeitraum sind jeweils die Monate des Jahres 2019.

Wurde der FKZ 800.000 in Anspruch genommen, ist eine gleichzeitig Gewährung des Verlustersatzes ausgeschlossen, allerdings ist ein einmaliger Wechsel zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz zulässig.

Die Anträge auf den FKZ 800.000, sowie den Verlustersatz sind unter bestimmten Umständen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

Härtefall-Fonds Phase 4

Der Härtefall-Fonds Phase 4 kann von Selbstständigen, die von der Pandemie betroffen sind zwischen 01.12.2021 und 02.05.2022 beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Selbstständige, deren Umsätze im November und Dezember 2021 um 30% bzw. von Jänner bis März 2022 um 40% geringer waren als im Vergleichszeitraum 2019 bzw. für Jänner und Februar im Jahr 2020.

Kurzarbeit

Die COVID-19 Kurzarbeit Phase 5 gilt aktuell für den Zeitraum 01.07.2021 – 30.06.2022 und wird max. für 6 Monate gewährt, wobei bei gewünschter Fortsetzung, ein neuer Kurzarbeitsantrag gestellt werden kann.

Die Sonderregelung für besonders betroffene Unternehmen, um 100 % Beihilfenhöhe zu erhalten, wurde bis 31.03.2022 verlängert. Dies gilt für Unternehmen, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten bzw. von einem nach dem 01.07.2021 verordneten Betretungsverbot betroffen sind.

Stundungen und Raten für Abgabenschulden

Seit dem 01.07.2021 gibt es in der Finanzverwaltung ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell zur Begleichung der Covid-19-bedingten Abgabenrückstände. Dies gilt für Abgabenschulden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) Covid-19-bedingt sind.

Die gestundeten Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden.

Die Phase 1 (01.07.2021 bis 30.09.2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (01.10.2022 bis 30.06.2024) umfasst 21 Monate. Insgesamt umfassen beide Phasen somit 36 Monate.

 Antragstellung der Phase 2 ist bis 31.8.2022 möglich (Phase 1 war bis 30.6.2021 möglich). Die Zinsen betragen 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Zudem bietet die Finanzverwaltung für die ersten 3 Monate eine sog. „Safety-Car-Phase“ an, in der die Höhe der Raten noch einmal deutlich reduziert wird.

Ratenvereinbarungen SVS

Für Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige ist eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG für das laufende Jahr möglich. Eine Beantragung, damit die Beiträge an das voraussichtliche Einkommen angepasst werden, ist auf der Seite der SVS möglich.

Verlängerung der befristeten degressiven Abschreibung (AfA)

Die degressive AfA (heißt, dass der AfA-Satz, im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 % frei gewählt werden kann) ermöglicht zu Beginn eine Abschreibung von 30 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese coronabedingte Investitionsförderung wird nun verlängert und kann für Inbetriebnahmen bis 31.12.2022 genutzt werden.

Die Autoren

Mag. René Lipkovich, Prof. Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG

1160 Wien, Thaliastraße 85

Tel: 01 4931399-0

e-mail: [email protected]