GUT ZU WISSEN – Ist das Ladekabel Teil der Pickerl-Prüfung?

02.09.2025

Die EU-Kommission hat in ihrer Überarbeitung der PTI-Richtlinie auch die Prüfung von Ladekabeln für Fahrzeuge mit Hochvolt-Komponenten vorgeschlagen (Prüfposition 4.14.4.6 Ladekabel). Aber was gilt derzeit in Österreich?

Der Marktanteil von Fahrzeugen mit Hochvolt-Komponenten (BEV oder Plug-In-Hybrid) steigt stetig an. Allein im ersten Halbjahr 2025 waren dies rund 46 % der Neuzulassungen. Darum stellt sich die berechtigte Frage, ob das Ladekabel Teil des Fahrzeuges ist, oder nicht. Und ob es im Zuge der periodischen Fahrzeugüberprüfung gemäß § 57a KFG geprüft werden muss. Aktuell wird auf Europäischer Ebene die Richtlinie zur periodischen Fahrzeugüberprüfung (2014/45/EU) überarbeitet. In den Vorschlägen der EU-Kommission wird bereits auf die Marktentwicklung von Fahrzeugen mit Hochvolt-Komponenten reagiert und eigene Prüfpositionen hierfür vorgeschlagen. Unter anderem ist hier unter 4.14.4.6 auch „Sicht- und Betätigungsprüfung“ von Ladekabeln vorgeschlagen. Auch schon das nicht Vorhandensein des Ladekabels soll mit einem Mangel bewertet werden.

Aktuelle Rechtssituation in Österreich

Sowohl Kraftfahrgesetz (KFG) als auch die Prüf- und Begutachtungsstelle (PBStV) sehen aktuell keine Prüfverpflichtung vor. Verständlich, wird doch das Ergebnis der Verhandlungen auf EU-Ebene abgewartet. Auch wenn keine dezidierte Prüfposition Ladekabel normiert ist, könnte dennoch indirekt eine Prüfung des Ladekabels nach Prüfposition 4.11. „Elektrische Leitungen“ abgeleitet werden – als Beispiel soll hier „Isolierung beschädigt oder Leitung Schadhaft“ genannt werden.

Prüfpflicht für Arbeitgeber

Zu beachten ist die Prüfpflicht von Arbeitsmitteln im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz. Das heißt, der Arbeitgeber hat bei Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen Arbeitnehmer das „elektrische Arbeitsmittel“, also das Ladekabel, entsprechend der Arbeitsmittel-Verordnung wiederkehrend zu prüfen, und zwar zumindest einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch im Abstand von 15 Monaten. Fazit: Im Zuge der periodischen Fahrzeugüberprüfung nach Kraftfahrgesetz gibt es keine dezidierte Prüfpflicht von Ladekabeln. Für Dienstfahrzeuge besteht jedoch für den Arbeitgeber eine Prüfpflicht. Dennoch sollten im Zuge der periodischen Fahrzeugüberprüfung beigestellte Ladekabel auf Beschädigungen geprüft werden. Sollte kein Ladekabel bei der Fahrzeugüberprüfung beigestellt sein, empfiehlt sich, dies unter Bemerkungen festzuhalten.

Thomas Marichhofer © Morgenstern

Euer
Thomas Marichhofer
Bundesinnungsmeister Stellvertreter
Leiter KompetenzCenter Technik

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