GUT ZU WISSEN – Übernahme des Selbstbehalts oder Rabatt?
Wir alle kennen die Anzeigen unserer Mitbewerber, die mit der Übernahme des Selbstbehaltes, zB bei einem Scheibenbruch werben. Aber, ist das denn Rechtens?

Dazu müssen wir uns die Rechtsgrundlage des Selbstbehaltes in einem Kaskovertrag einmal näher ansehen. Dieser Selbstbehalt stellt nämlich einen Bestandteil eines konsensual abgeschlossenen Vertrages zwischen zwei Partner dar. Kurzum, sowohl Versicherung, als auch Versicherte waren sich bewusst und auch dessen einverstanden, dass bei einem Schaden ein Selbstbehalt zu zahlen ist.
Das 1812 entstandene ABGB beschreibt das in § 1288 mit den Worten“ Der Versicherer haftet dabei für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.“
Doch wie definiert sich die Höhe des „zufälligen Schadens“? Ganz einfach, was nämlich bei der Rechnung unter dem Strich rauskommt, also der Versicherte (Geschädigte) zahlen müsste. Da nun Versicherung und Versicherte vereinbart haben, dass der Versicherte um den Selbstbehalt weniger von der Versicherung ausbezahlt bekommen hat, muss im Falle einer Direktverrechnung zwischen Werkstatt und Versicherung der Selbstbehalt vom Versicherten eingehoben werden. Schlaue Werkstätten werben nun damit, dass der Selbstbehalt übernommen wird. Das ist nichts anderes als ein Rabatt. Also verringert sich der Betrag der bei der Rechnung unter dem Strich steht – Also weniger. Damit verändert sich für den Versicherten nichts – er muss trotzdem den Selbstbehalt vom rabattierten Betrag übernehmen, da er es ja mit der Versicherung so ausgemacht hat. Benachteiligt ist nur die Werkstätte, weil sie einen Rabatt namens „Übernahme Selbstbehalt“ gewährt hat, wo es nicht notwendig wäre. Wenn es blöd hergeht, darf sie dann noch um den tatsächlichen Selbstbehalt streiten. Ob das dann wirklich kundenfreundlich ist?