Für Pkw der Klasse M1 – ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge –, Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren bis 40 km/h, Anhänger bis 3.500 Kilogramm höchstzulässigem Gesamtgewicht, landwirtschaftliche Anhänger über 40 km/h sowie Fahrzeuge der Klasse L gilt künftig die sogenannte 4-2-2-2-1-Regelung. Die erste Begutachtung ist damit erst vier Jahre nach der Erstzulassung vorgeschrieben, danach folgen drei Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren, bevor auf ein jährliches Intervall umgestellt wird.

Ausnahmen

Für landwirtschaftliche Anhänger bis 40 km/h ist ein Rhythmus von 3-2-2-2-2 vorgesehen, während historische Fahrzeuge weiterhin alle zwei Jahre überprüft werden müssen. Alle übrigen Fahrzeuge, darunter Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3, schwere Anhänger sowie schnellere Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, unterliegen weiterhin der jährlichen Begutachtung.

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Überziehungsfrist fällt weg

Für alle Fahrzeuggruppen gilt künftig ein Toleranzzeitraum von vier Monaten vor dem vorgeschriebenen Begutachtungsmonat. Die bisher mögliche Überschreitung des Termins von vier Monaten ist hingegen nicht mehr zulässig. Die neuen Fristen gelten auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassen wurden. Gleichzeitig entfällt die bisherige Verpflichtung, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden zur Verfügung zu stellen.

Für Fahrzeuge, deren bestehendes „Pickerl“ aufgrund der neuen Fristen nicht mehr korrekt gelocht ist, gibt es eine Austauschplakette. Diese kann ohne neuerliche Begutachtung beispielsweise bei einer Landesregierung, Zulassungsstelle oder Prüfstelle, verlangt werden. Voraussetzung ist, dass das letzte Gutachten nicht negativ war.

Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Alters noch keine Pickerlüberprüfung hatten, wird die Austauschplakette auf einen Termin vier Jahre nach der Erstzulassung gelocht. Bei allen anderen Fahrzeugen richtet sich die Lochung nach der letzten vorliegenden Begutachtung und erfolgt für einen zwei Jahre später liegenden Termin. Zusätzlich zum umsatzsteuerfreien Plakettenpreis von 2,30 Euro darf die ausgebende Stelle einen Kostenersatz von höchstens zehn Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen.

Übergangsfrist 2027

Für das Übergangsjahr 2027 besteht eine Sonderregelung: Bei Fahrzeugen, deren Begutachtungsmonat laut Plakette zwischen Jänner und Oktober 2027 liegt, gelten zunächst noch die bisherigen Toleranzfristen von einem Monat vor bis vier Monate nach dem Begutachtungsmonat. Diese Übergangsfrist endet am 30. November 2027. Ab diesem Zeitpunkt wird keine nachträgliche Toleranzfrist mehr gewährt.