Bundesinnungsmeister Roman Keglovits-Ackerer unterstreicht die Klarstellung aller Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehr: „Bei der steigenden individuellen Mobilität mit unterschiedlichsten Ausprägungen, braucht es für jeden klare Regeln, die nun geschaffen sind.“ Gleichzeitig sieht er auch die Chance von neuen Geschäftsfelder, wenn die technischen Bestimmungen neuer Fahrzeuge klarer definiert werden, denn „insbesondere im urbanen Gebieten sollten wir der Mobilitäts-Ansprechpartner Nr 1 sein“.
Helmpflicht
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Helmpflicht. Seit 1. Mai 2026 müssen Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren beim Fahren mit einem E-Bike verpflichtend einen Helm tragen. Für Erwachsene bleibt das Tragen eines Helms weiterhin freiwillig. Zusätzlich gilt nun eine generelle Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren bei der Benutzung eines Fahrrads – auch dann, wenn sie lediglich mitfahren oder in einem Fahrradanhänger transportiert werden.
Auch für E-Scooter wurden strengere Sicherheitsvorschriften eingeführt. Hier gilt künftig eine Helmpflicht für Personen unter 16 Jahren. Darüber hinaus wurde erstmals eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol festgelegt.
Neue Definition für E-Bikes
Die Novelle definiert E-Bikes nun präziser. Ein E-Bike gilt weiterhin als Fahrrad, wenn es für den Pedalantrieb ausgelegt ist, der Elektromotor ausschließlich unterstützend wirkt, die Nenndauerleistung maximal 250 Watt beträgt und die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet. Werden diese Grenzwerte überschritten, wird das Fahrzeug rechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft. Damit verbunden wären deutlich strengere Vorschriften hinsichtlich Zulassung und Nutzung.
Eine Übergangsregelung betrifft Fahrzeuge, die bislang rein elektrisch – also ohne Tretunterstützung – betrieben werden konnten. Diese galten bisher ebenfalls als Elektrofahrräder. Ab 1. Oktober 2026 werden solche Fahrzeuge jedoch als Kraftfahrzeuge eingestuft.
E-Mopeds künftig wie klassische Mopeds behandelt
Besonders weitreichend sind die Änderungen für E-Mopeds. Darunter fallen insbesondere elektrisch angetriebene, mopedähnliche Fahrzeuge ohne Pedale oder Fahrzeuge, deren Motor auch ohne Tretunterstützung aktiviert werden kann. Ab 1. Oktober 2026 gelten für diese Fahrzeuge dieselben Regeln wie für herkömmliche Mopeds – selbst dann, wenn sie maximal 25 km/h schnell sind und nicht mehr als 250 Watt Leistung aufweisen. Künftig sind daher Zulassung, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Führerschein verpflichtend. Außerdem gilt eine generelle Helmpflicht. Auch die Nutzung von Radwegen wird verboten, E-Mopeds müssen künftig auf der Fahrbahn unterwegs sein.
Strengere Ausrüstungsvorschriften für E-Scooter
Auch E-Scooter werden durch die Novelle detaillierter geregelt. Als E-Scooter gelten künftig nur noch einspurige Fahrzeuge ohne Sitz, mit Lenkstange und Trittbrett, maximal 600 Watt Leistung und höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit. Neu vorgeschrieben werden unter anderem Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden, eine Klingel oder Hupe sowie Rückstrahler vorne, hinten und seitlich. Zusätzlich müssen E-Scooter bei Dunkelheit mit Scheinwerfer und Rücklicht ausgestattet sein.
Auch bei den Verhaltensregeln gibt es klare Vorgaben: Gehsteige und Gehwege dürfen nicht in Längsrichtung befahren werden, pro E-Scooter ist nur eine Person erlaubt und der Transport größerer Gegenstände bleibt untersagt. Ebenso verboten sind Anhänger oder an den Lenker gehängte Taschen und Rucksäcke.