Berufsbekleidung steuerlich absetzbar

MEWA
13.01.2021

 
Unternehmer, die ihre Mitarbeiter mit Arbeits- oder Schutzkleidung ausstatten, können die Ausgaben für Anschaffung, Pflege und Instandhaltung von der Steuer absetzen.

Die entscheidende Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist die eindeutige Berufsbezogenheit der Kleidung, informiert Textil-Dienstleister Mewa. So kann eine KFZ Werkstatt ohne weiteres die typische Arbeits- und Schutzkleidung ihrer Mitarbeiter von der Steuer absetzen. Für diese stellt die Überlassung der von der Finanz anerkannten Kleidungsstücke keinen geldwerten Vorteil dar und muss daher nicht versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die textile Ausstattung an die Beschäftigten nur ausgeliehen wird oder ob sie in deren Eigentum übergeht. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Pflege der steuerlich anerkannten Berufskleidung selbst übernehmen, können sie die laufenden Kosten dafür – genauso wie anderenfalls der Arbeitgeber – steuerlich absetzen. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die steuerlich anerkannte Berufsbekleidung für seinen Betrieb zu mieten, hat das keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Die Kleidungsstücke werden den Beschäftigten unentgeltlich überlassen. Behält der Chef jedoch vom Lohn seiner Arbeitnehmer jeweils einen bestimmten Betrag als „Kleidergeld“ ein, um seine Leasing-Ausgaben ganz oder teilweise zu decken, stellt dieser Betrag beim Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar.