Erlass zur Klarstellung §57a Fahrzeugklasse L

§57a
12.03.2020

 
In Zusammenhang mit der Verlängerung der Begutachtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L darf das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Klarstellung Folgendes mitteilen:

1. Allgemeines:
Mit der 37. KFG Novelle, BGBl. I Nr. 78/2019, wurde § 57a Abs. 3 KFG geändert und die Begut-achtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L wurden an die Fristen für die Fahrzeuge der Klasse M1 angepasst.
Die bisherige jährliche Begutachtungsfrist wurde bei Fahrzeugen der Klasse L zugunsten einer Regelung von 3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, da-nach jährlich, aufgegeben.
Die neue Regelung gilt ab 01.03.2020 und ist auch für bereits zugelassene Fahrzeuge anwend-bar (§ 132 Abs. 34 Z 2 KFG).

2. Fristenberechnung:
Die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung sind ab der erstmaligen Zulassung des Fahr-zeuges zu berechnen. Selbst dann, wenn bereits aufgrund der vorherigen Regelung eine jährli-che Begutachtung stattgefunden hat.
Zum Beispiel:
Das Fahrzeug wurde erstmalig im April 2018 zugelassen. Die erste Begutachtung erfolgte im April 2019. Dabei wurde eine Begutachtungsplakette für April 2020 ausgestellt. Nach der neuen Regelung sind die Fristen ab der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zu berechnen, weshalb die erste Begutachtung (nach 3 Jahren) im April 2021 fällig ist. In diesem Fall ist auf Antrag eine Korrekturplakette mit Lochung 04/2021 auszustellen. Nach der Begutachtung im April 2021 wäre die nächste Begutachtung sodann im April 2023 (2 Jahre nach der ersten Be-gutachtung) und danach jährlich durchzuführen.

3. Plakettentausch:
Die Frage, ob eine Plakette getauscht werden kann, ist anhand des Datums der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zu beurteilen. Aufgrund der neuen, auch für bereits zugelassene Fahrzeuge, geltenden Fristen wäre der erste Begutachtungstermin nach 3 Jahren, der nächste Begutachtungstermin nach 2 Jahren und danach jährlich durchzuführen. Dementsprechend ist entweder eine Begutachtung durchzuführen oder eine Plakette ohne Durchführung einer Be-gutachtung zu tauschen, um die nunmehr geltende längere Begutachtungsfrist ersichtlich zu machen.
Sofern die bereits angebrachten Plaketten nicht mit den neuen Begutachtungsfristen überein-stimmen, dürfen diese nicht „überzogen“ werden, sondern müssen gegen nach den neuen Fristen gelochte Plaketten ausgetauscht werden.
Besitzer von Fahrzeugen der Klasse L, für die nunmehr ein längeres Begutachtungsintervall gilt, haben die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle eine Austauschplakette zu beantragen. Die Beantragung einer Austauschplakette ist nur bei den Zulassungsstellen der Versicherun-gen möglich, nicht auch bei den ermächtigten Begutachtungsstellen (§ 57a KFG-Stellen).