Neue Toleranzfristen beim Pickerl

01.03.2018

 

Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik informiert über die ab Mai 2018 im Zuge der § 57a KFG-Überprüfung geltenden Toleranzfristen. Aus einigen Werkstätten kamen Anfragen, welche Fahrzeuge zu behandeln sind, und welche ab Mai keine Toleranzfrist mehr haben. Diese Unklarheiten werden mit der 34. KFG-Novelle in §  132 Abs 32 Z 3 KFG ausgeräumt.

Zitat: „Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des vierten dem vorgesehenen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates vorgenommen werden.“