Messung der Bremsflüssigkeit: Worauf es wirklich ankommt

Bremse
19.02.2021

Die Messung der Bremsflüssigkeit ist im Rahmen der §57a-Überprüfung längst obligatorisch. Nicht nur etwaige Mängel, sondern auch die erforderlichen Testgeräte werden im Mängelkatalog genau definiert.
Bremsflüssigkeit ist eines der wichtigsten Betriebsmittel eines Autos - schließlich geht es hier um die Sicherheit.
Bremsflüssigkeit ist eines der wichtigsten Betriebsmittel eines Autos - schließlich geht es hier um die Sicherheit.

Jahrelang gab es Diskussionen darüber, auf welche Weise bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß §57a Kraftfahrgesetz der Zustand der Bremsflüssigkeit zu prüfen ist. Der Bogen reichte von der bloßen Sichtprüfung bis zur exakten Messung mittels speziellen Messgeräten. Dann hatte man sich darauf geeinigt, dass bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht ein Messgerät nur „optional“, somit nicht in allen Fällen verpflichtend, eingesetzt werden musste. Schließlich ist man dann aber zu jener Regelung gekommen, die heute noch Gültigkeit hat: 

„Es ist eine Messung des Siedepunktes und/oder (optional) des Wasseranteiles der Bremsflüssigkeit mit einem geeigneten Gerät durchzuführen.“ So der genaue Wortlaut im aktuell gültigen Mängelkatalog. Das Standard-Nachschlagewerk für alle Werkstätten erfuhr rund um den Jahreswechsel 2020/2021 übrigens ein Update. Der Mängelkatalog mit seinen Prüfanweisungen und den dazugehörigen Kommentaren stellt die Grundlage für die Durchführung der wiederkehrenden Fahrzeugbegutachtung in der Praxis dar. 

Beurteilung der Mängel

Zurück zur Bremsflüssigkeit: Hier gelten derzeit folgende Mängelbeurteilungen: 

  • Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt oder unbrauchbar: schwerer Mangel
  • Siedepunkt niedriger als 180 Grad Celsius (°C) / Wassergehalt größer als 1,5 Prozent: leichter Mangel
  • Siedepunkt niedriger als 150 °C / Wassergehalt größer als 2 Prozent: schwerer Mangel
  • Ist die Bremsflüssigkeit unbrauchbar: Gefahr in Verzug

Gefahr in Verzug

Zu letztem Punkt wird präzisiert: Gefahr im Verzug liegt vor, wenn anstelle der Bremsflüssigkeit zum Beispiel reines Wasser oder „sonstige nicht geeignete Flüssigkeiten“ eingefüllt sind. Selbiges gilt bei starker Schaumbildung oder starken Ablagerungen im Vorratsbehälter. Wird keine herkömmliche Bremsflüssigkeit verwendet, sind zur Beurteilung die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Wechselintervalle

Herstellerangaben sind auch für Wechselintervalle inklusive der Bremsflüssigkeitsklassifikation zu berücksichtigen. In einer weiteren Bemerkung heißt es: „Ist keine herkömmliche Bremsflüssigkeit (DOT 3, DOT 4 oder DOT 5.1) vom Hersteller vorgegeben, so werden folgende Standardtexte für das Bemerkungsfeld im Begutachtungsprogramm empfohlen:

  • Mechanisch betätigte Bremse, keine Bremsflüssigkeit vorhanden
  • LHM Hydraulikflüssigkeit, kein Siedepunkt oder Wasseranteil messbar
  • Silikonflüssigkeit (DOT 5), kein Siedepunkt oder Wasseranteil messbar

Geeignete Geräte

Eine Sichtprüfung hinsichtlich des Siedepunktes bzw. des Wasseranteils alleine ist jedenfalls heutzutage zu wenig. Wie erwähnt wurde festgelegt, dass ein Gerät zur Messung des Siedepunktes oder des Wasseranteils der Bremsflüssigkeit zwingend als Prüfeinrichtung vorhanden sein muss. Und dieses muss dann auch bei jeder wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt werden. Aber was ist nun so ein geeignetes Gerät zur Messung der Bremsflüssigkeit? In Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung werden diese Geräte präzisiert und wie folgt definiert:

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0 bis 2,5 Prozent angezeigt werden können
  • der gemessene Wert muss höchstens in 0,5 Prozent Sprüngen angegeben werden
  • das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120 °C bis 210 °C notwendig
  • der gemessene Wert muss höchstens in Sprüngen von 30 Grad angegeben werden
  • enthält die Skalierung niedrigere als 30-Grad-Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120 °C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der Grenze von 150 °C ausgewiesen wird
  • das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig

Diskussionen rund um das Thema Bremsen und Flüssigkeit gibt es freilich immer noch. Im Vordergrund steht das Problem, dass es für ein einwandfreies Messergebnis wesentlich ist, an welcher Stelle des Bremssystems die Probe der Flüssigkeit entnommen wird. In aller Regel steht aber nur der Vorratsbehälter zur Verfügung, denn alle Probenentnahmen an anderen Stellen wären im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung zu aufwendig. Gerade aber eine Probenentnahme aus dem Vorratsbehälter ist hinsichtlich des wahren Zustandes der Bremsflüssigkeit im gesamten System nicht immer aussagekräftig, da vor allem im Bereich der Radbremszylinder aufgrund möglichen Diffundierens von Wasser (Aufnahme über Bremsleitungen) der Messwert um einiges schlechter als im Vorratsbehälter sein kann. Trotzdem gilt im Rahmen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Leitsatz: Besser irgendein Messergebnis als gar keines.